Bürgerinitiative Pro Tempo 50 – Gegen Tempo 30

Bürgerinitiative pro Tempo 50 (und gegen Tempo 30)

Pressestimmen und Richtigstellungen

Südwestpresse vom  11.01.2016

Im Artikel “Tempolimits in Ortsdurchfahrten – Wie geht es weiter?” der Südwestpresse vom 11.01.2016 wird eine ausführliche Zusammenfassung der Diskussionen um Tempo 30 in Wiblingen und den anderen Ortschaften gebracht.

Der Artikel ist sehr gut, weil er sehr sachlich und ausgewogen über beide Seiten berichtet. Lediglich an einer Stelle, so meine ich, ist ein Fehler enthalten, zumindest einer im Kontext des Berichts. Gleich zu Beginn heißt es:

Täglich fahren bis zu 22.000 Autos durch Wiblingen.

Dies suggeriert im Kontext des Artikels, dass diese 22.000 Autos durch besagte Tempo-30-Strecke führen, was aber falsch ist. Diese Verkehrslast existiert zwar an einer bestimmten Stelle in Wiblingen, nämlich auf der Wiblinger Allee (Zufahrt zur B30 und ins Donautal, eine anwohnerfreie Strecke), hat aber nichts mit dem fraglichen Tempo-30-Abschnitt zu tun, um den es geht.

Im Tempo-30-Abschnitt, über den der Artikel berichtet und um den gestritten wird, sind es – großzügig angenommen – rund 10.000 KFZ/24h. Dies kann man aus den nach Wiblingen von Unterkirchberg einfließenden 9.253 KFZ/Tag ableiten [VM2013], wobei sich dieser sogar gleich nach Ortseingang noch aufteilt über die Gögglinger Straße Richtung Donautal und die Hauptstraße Richtung Neu-Ulm.

Die Hauptstraße in Wiblingen hat also klar unter 10.000 KFZ/Tag zu ertragen. Für die Ulmer-/Sporerstraße könnten es ca. 10.000 KFZ/Tag sein, weil dort auch Verkehr der Donautalstraße ab-/einfließt.

Ansonsten gibt es – wie immer – nur die schwachen “Argumente” der Tempo-50-Gegner zu kritisieren.

Ein namentlich benannter Anwohner aus Wiblingen, Gerold Schwegler, ist einer davon. Laut Artikel lebt er seit 67 Jahren in der Ulmer Straße in Wiblingen. Das Haus, in dem er lebt, wurde 1954 von seinen Eltern gebaut (wurde also im Jahr 2015 gerade 61 Jahre alt). Folglich muss er dort zuvor schon sechs Jahre in einem anderen Haus gewohnt haben. Wie dem auch sei, 1954 sei der Verkehr geringer gewesen. Und jetzt? Das trifft auf 100 % aller Häuser zu, dass der Verkehr 1954 geringer war. Allerdings war auch damals schon Verkehr an Durchgangsstraßen höher, als in reinen Wohngebieten oder kleinen Dörfern. Insofern haben seine Eltern damals bewusst eine höhere Verkehrsbelastung in Kauf genommen, als sie gehabt hätten, wenn sie woanders gebaut hätten. Vermutlich haben sie damals vom günstigeren Preis aufgrund der Lage an einer Durchgangsstraße profitiert, wie es heute auch der Fall wäre.

Seit 46 Jahren kämpfe er gegen den Durchgangsverkehr (genau seit 1969). Damals seien nur 6.000 Autos durch den Ort gefahren. Dies ist eine sehr interessante Information. Wenn wir davon ausgehen, dass Herr Schwegler 2015 auch etwa 67 Jahre alt war, also nicht noch vorher an anderem Ort lebte, dann war er 1970 etwa 22 Jahre jung. Wenn ein 22 Jahre junger Mann sich wegen 6.000 KFZ/Tag belästigt fühlt, dann zeigt mir das, dass es sich um eine eher ungewöhnlich lärmsensible Person handeln muss.

Wie komme ich dazu? Ich selbst lebte 10 Jahre in Olga- und Karlstraße, mit weit über 20.000 Kfz/Tag und weit höheren Schwerlastanteil, folglich auch weit höherer Lärmbelastung, und das noch dazu in höherem Alter als Herr Schwegler damals. Hat es mich gestört? Selten. Lediglich die LKW, die nachts in die zu tief liegenden Kanaldeckel fuhren und deren Ladung dann schepperte, oder die Feuerwehr, der Krankenwagen oder die Polizei, die regelmäßig mit lautem Martinshorn dort auch nachts durchrasten (hier stimmt das Wort “rasen” wenigstens, denn das waren keine 50 km/h, sondern weit mehr) waren störend. Der reine PKW-Verkehr hingegen war kein Problem. Trotz 50 km/h zulässiger Geschwindigkeit.

Aber auch für die Bewertung vor Ort ist dies eine wichtige Information. Seit 1969 nahm der Verkehr also “nur” um grob 67 % zu. Jedoch erst eine Verdopplung des Verkehrs (also 100 % Zunahme) führt zu 3 dB(A) mehr Lärm, einem Wert, der subjektiv gerade so als Lautstärkeänderung wahrnehmbar ist. Es ist also im Jahr 2016 etwas lauter, als es 1969 war, aber es ist nicht einmal “viel” lauter geworden.

Zum Vergeich: Eine Verdopplung der subjektiven Lautstärke bedarf 10 dB(A) Lärmpegelsteigerung, einhergehend mit einer Verzehnfachung des Verkehrs! Erst bei 60.000 KFZ/Tag wäre es doppelt so laut, wie es dort 1969 war.

Und die nüchternen Fakten bleiben: In Wiblingen werden die Lärmgrenzwerte nicht überschritten, die eine Geschwindigkeitsbeschränkung rechtfertigen würden. Hinzu kommt: T30 statt T50 bringt nur zwischen 2,1 bis 2,6 dB(A) Lärmminderung und liegt damit unter der in den Richtlinien geforderten mindestens 3 dB(A) Lärmsenkung, die eine Geschwindigkeitsbeschränkung erst erlauben würden.

Aber es bleibt leider dabei: Diese Fakten werden beharrlich von vielen Tempo-50-Gegnern ignoriert. Selbst der Fakt, dass es mit T30 kaum leiser wird, als bei T50 (wissenschaftlich bewiesen) wird von vielen Anwohnern einfach ignoriert.

Sachlich taugt Lärm für eine Begründung für T30 hier nicht, wie der Artikel korrekt darstellt und auch der Experte Peter Vortisch bestätigt.

Leider darf auch der BUND wieder seine bloßen Behauptungen unterbringen, wie die Situation habe sich seit Einführung der Geschwindigkeitsbeschränkung für Radfahrer gebessert und es seien mehr Radler unterwegs. Einen Nachweis bleibt der BUND – mal wieder – schuldig.

Der Gipfel der sinnfreien Argumentation bleibt das ständig wiederholte Mantra:

Fußgänger könnten die Straße einfacher überqueren.

Liebe Leute! Nochmal: In Wiblingen gibt es alle 200 m bis 350 m eine Querungshilfe für Fußgänger. Entweder Zebrastreifen, Ampelanlage oder Fußgängerinsel. Bei Zebrastreifen und Ampelanlagen (diese sind die Mehrzahl) steht der Verkehr der Kraftfahrer, sobald ein Fußgänger quert. Dabei ist es völlig egal, ob auf der Strecke 30 km/h oder 50 km/h erlaubt sind. Der Verkehr fließt in beiden Fällen mit 0 km/h, also gar nicht, er steht, bis der Fußgänger die Straße überquert hat.

Wenn allerdings die Abschnitte zwischen diesen Querungshilfen gemeint sein sollen, dann kann ich nur sagen, dass dort gar kein Fußgänger zu queren hat, es sei denn, der nimmt das Risiko auf seine Kappe. Wer zu faul ist, im weitesten Fall 175 m (350 m / 2) zu laufen, um die Straße sicher queren zu können, der hat es nicht verdient, dass wegen seiner Faulheit 10.000 KFZ am Tag Zeit verschwenden sollen. Und gerade dort, wo hoher Querungsbedarf ist, liegen die Querungshilfen noch näher beisammen! Wir reden also über meist unter 100 m bis zur nächsten Querungsanlage!

Ebenfalls haltlos ist die Aussage des Jan Riel:

Lassen Sie Lkw mit 50 durch den Ort fahren, traut sich kein Fußgänger die Straße zu überqueren.

Mit Verlaub, aber das scheint mir eine ideologisch motivierte Parole ohne jede Grundlage zu sein. Da kommen wir gleich auf meinen ehemaligen Wohnort, die Karlstraße in Ulm zurück, wo ein Schwerlastanteil von 5 % vorlag (vgl. Wiblingen: 1,5 %). Jedes 20ste Fahrzeug war also ein LKW oder Bus.

Meinen Sie allen ernstens, die anderen Anwohner und ich hätten die Karlstraße niemals überquert? (Schon allein wegen des guten Pizzadienstes auf der ggü. liegenden Seite war das ausgeschlossen, ich habe also hundertfach mein Leben nicht nur wegen Konsums fettiger, kalorienreicher Pizza, sondern v.a. wegen der auf der Karlstraße mit 50 km/h fahrenden LKW riskiert!!! Dass ich das überlebte, muss ja laut Riedel sowas wie ein Sechser im Lotto sein! Vielleicht liegt es aber daran, dass ich mich wie ein normaler Erwachsener, also verantwortlich, im Straßenverkehr bewegt habe – auch als Fußgänger. Das bedeutet: Schauen, sicherstellen, dass ich gefahrlos queren kann und nur dann die Fahrbahn betreten. So etwas lernten wir damals schon im Kindergarten, und wer das nicht kann, sollte seinen Bildungsweg vielleicht noch einmal genau dort beginnend wiederholen – zumindest den der Verkehrserziehung.)

Nicht zuletzt die Aussage von Bea Böhlen (eigentlich heißt sie Beate Böhlen, scheint aber lieber einen Kosenamen zu bevorzugen, sogar für die Domain der eigenen Homepage bea-boehlen.de) kritisch zu betrachten:

In Stuttgart sorgt die Ulmer Petitionswut für Verwunderung. “Hätte man es bei einer Petition dafür und einer dagegen belassen, würde die Entscheidung schneller fallen”, meint Bea Böhlen. Die Grünen-Politikerin ist Vorsitzende des Petitionsausschusses. Dieser muss für jede einzelne Petition Stellungnahmen sowohl von der Stadt als auch vom Verkehrsministerium einholen.

Was soll denn bitte “Hätte man es bei einer Petition dafür und einer dagegen belassen” heißen?

Die Wiblinger (bzw. die SPD mit Herrn Rivoir) waren es ja, die nur für Wiblingen eine Petition gegen Tempo 50 lostreten mussten, anstatt einfach den Bescheid des RPT zu akzeptieren.

Ein anderer musste ja eine weitere Petition gegen Tempo 50 nur für Eggingen einreichen, anstatt einfach den Bescheid des RPT zu akzeptieren.

Ein anderer (oder gar derselbe, wie für Eggingen?) musste ja noch eine weitere Petition gegen Tempo 50 für Ermingen einreichen, anstatt einfach den Bescheid des RPT zu akzeptieren.

Wir hingegen hatten nur zwei gestartet, und erst als Reaktion auf die der Tempo-50-Gegner, die nicht fähig waren, einen Behördenbescheid zu akzeptieren: Erst die Gegenpetition für Tempo 50 in Wiblingen und Unterkirchberg, und erst sehr viel später eine zweite, die sich aber in einem Rutsch um Eggingen, Ermingen, Grimmelfingen und Donaustetten befasst. Dies auch erst auf Bitte eines dort Betroffenen, sonst hätten wir es bei der bezüglich Wiblingen belassen.

Aber wie stellt sich eine Beate Böhlen das vor? Soll man eine pauschale Petition gegen Tempo 50 und eine pauschale für Tempo 50 einreichen? Das ist ja Quatsch. Eine Petition muss sich um einen konkreten Sachverhalt drehen. Also nur eine gegen Tempo 50 konkret in Wiblingen, Unterkirchberg, Eggingen, Ermingen, Grimmelfingen und Donaustetten und eine für Tempo 50 dort? Dazu hätten die Tempo-50-Gegner dies schon als eine einzige einreichen müssen. Haben sie aber nicht. Schuld der Tempo-50-Gegner.

Und wo ist jetzt der große Unterschied im Aufwand?

Im einen Fall müssen die Stadt Ulm und das Verkehrsministerium eine Stellungnahme abgeben für Wiblingen und Unterkirchberg, dann für Eggingen, Ermingen, Grimmelfingen und Donaustetten, und im anderen Fall eine für Wiblingen, Unterkirchberg, Eggingen, Ermingen, Grimmelfingen und Donaustetten.

Merken Sie was? Ist ja genau die gleiche Arbeit, nur etwas zeitversetzt, nicht wahr?

Ferner sind für alle Ortschaften einzeln abgewägt Entscheidungen zu treffen, völlig losgelöst von den anderen, da erlaubt eine Einzelbetrachtung sogar eine zügigere Abarbeitung im Petitionsausschuss. Man könnte bspw. bereits über Wiblingen schon entscheiden, bevor man sich in einer anderen Sitzung um andere Ortschaften kümmert.

Zuguterletzt noch zu von Tim von Winning:

In Ulm führte die Richtlinie zum 2011 beschlossenen “Lärmaktionsplan”, in dem Maßnahmen wie Lärmschutzwände oder Schallschutzfenster beschlossen wurden. Und die umstrittenen Geschwindigkeitsbegrenzungen. Denn: “Es ist einfach die günstigere Lösung, ein Schild aufzustellen”, sagt von Winning.

Schön, dass Herr von Winnig hier sehr ehrlich und offen die Fakten schildert und auch zugibt, warum man Tempo 30 für “Lärmschutz” bemühte – es koscht halt fascht nix!

Aber: eine günstige Lösung ist eben selten eine gute Lösung, und so ist es auch hier. T30 bringt nur marginal weniger Lärm, stört aber tausende Kraftfahrer und Gewerbetreibende. Es hat so viele schlechte Nebenwirkungen, dass es eher als “schlechteste aller Lösungen” gilt. Und sooo günstig ist es denn auch nicht.

Mich würde mal interessieren, was am Ende das Aufstellen, Abbauen der rechtswidrigen Schilder und der ganze Streit darum gekostet hat, sowie alle Belastungen für die dadurch Benachteiligten. Es mag zwar noch ein klein wenig “günstiger” als der Einbau eines Flüsterasphalts gewesen sein, dafür bringt es aber fast nichts und hatte auch kaum Bestand.

Im Privaten heisst es so schön: “Wer billig kauft, kauft zweimal.” Ich glaube, so wird es auch hier sein. Am Ende wäre der Einbau eines Flüsterasphalts und lärmarmer Schachtabdeckung weit effektiver und würde Anwohnern und Kraftfahrern helfen.

Noch besser wäre es, nicht jedem Sensibelchen, das nach “Schutz” der eigenen, ganz egoistischen Interessen ruft und subjektives Empfinden mit allgemeinem Empfinden und Fakten verwechselt, nachzugeben, sondern sich einfach strikt an Recht und Gesetz und die Fakten zu halten. Das kostet nichts, außer einer Handvoll Wählerstimmen, aber was das angeht haben sich die beiden Tempo 30 befürwortenden Parteien und deren OB-Kandidaten ohnehin ganz schön verschätzt. Das Wahlergebnis spricht hier Bände. Und so möge es auch bei der kommenden Landtagswahl sein. Ich kann mir gut vorstellen, dass “der Wähler” auch auf Landesebene reumütig zum Bewährten, ggf. in Verbindung anderer konservativer und freiheitlicher Parteien zurückkehrt. Die Lust auf die Freiheiten einschränkende und sich überall einmischende Parteien dürfte vorbei sein, zumindest ist das zu hoffen!


 

Südwestpresse vom  9.11.2015

Am 9.11.2015 erschien in der Südwestpresse (SWP) ein sehr guter Artikel über den Besuch von Herrn MdL Dieter Hillebrand (CDU) im Rahmen unserer Petitionen in Wiblingen. Wir danken der SWP recht herzlich für ihr Kommen und ihre Berichterstattung.


D’r Wibling’r vom 23.09.2015

Die kostenlose Zeitschrift “D’r Wibling’r” brachte in der Septemberausgabe auf Seite 14 einen Artikel über Tempo 30 und unsere Initiative in Ulm-Wiblingen. Vielen Dank dafür.


Ulm-News vom 15.8.2015

Das Online-Portal Ulm-News wurde von uns erst etwas später mit unserer Pressemitteilung versorgt, daher erschien dort auch die Meldung etwas später, dafür aber sehr ausführlich und perfekt zitiert (vielen herzlichen Dank an deren Redakteur Ralf Grimminger). Deren Artikel können Sie hier lesen.


 Südwestpresse vom 11.8.2015

Nach unserer Pressemitteilung vom 7.8.2015 erschien in der Südwestpresse (SWP) dankenswerterweise auch ein entsprechender Artikel (siehe hier).

Natürlich übernahm die SWP nicht 1:1 unseren Text, sondern fügte Erläuterungen hinzu und kürzte auch an der ein oder anderen Stelle, wie das üblich und unvermeidbar ist, wenn ein kurzer, prägnanter und informativer Zeitungsartikel erscheinen soll. Wer den Artikel mit unserer Pressemitteilung vergleichen will, der kann diese hier nochmal aufrufen.

Zu einer Stelle des SWP-Artikels wollen wir aber explizit Stellung nehmen, weil die Aussage unserer Einschätzung nach sachlich falsch ist. Die SWP schreibt:

Die Rechtslage ist in solchen Fällen immer: So lange der Petitionsausschuss des Landtags nicht entscheidet, wird am Status quo nichts verändert – also keine Schilder aufgestellt oder abgenommen.

Dies war in etwa auch die Aussage des Ulmer SPD-Fraktionsmitglieds (und derzeit noch Landtagsabgeordneten) Martin Rivoir laut SWP-Artikel vom 30.05.2015:

Wie also weiter? Darauf ging Martin Rivoir ein (ebenfalls SPD-Rat und Ulmer Landtagsabgeordneter). Zunächst erläuterte er die “verzwickte Rechtssituation”. Nach der sei die Entscheidung des RP rechtlich einwandfrei, weil sie auf den Grundlagen der Straßenverkehrsordnung (also der Gesetzgebung des Bundes) erfolgt ist – selbst wenn sie “inhaltlich falsch” sei, so Rivoir. Daher sei es nötig, die Bundesgesetzgebung zu ändern – was aber ein langfristiger Weg sei.

Kurzfristig kann den Wiblingern, die die große Tempo-30-Regelung beibehalten wollen, mit einer Petition an den Landtag von Baden-Württemberg geholfen werden. Rivoir: “Die kann jeder Bürger formlos stellen” (siehe Info-Kasten). Einen entsprechenden Brief hatten er und seine SPD-Kollegen Martin Ansbacher und Holger Oellermann dabei. Ist die Petition in Stuttgart eingegangen, wird das Verfahren eingefroren. Rivoir: “Dann wird bis zu einer Entscheidung nichts verändert – und das verschafft uns Zeit.” Er rechnet mit mehreren Monaten. Schon in Eggingen und Ermingen ist eine derartige Petition anhängig.

Aber ist die Rechtslage auch bei näherer Betrachtung wirklich so? Mitnichten. So schreibt bspw. das Nachrichtenportal “morgenweb” folgendes:

Bei Petitionen gilt ein sogenanntes Stillhalteabkommen – eine Absprache zwischen Landesregierung und Landtag, wonach während eines anhängigen Petitionsverfahrens eine Maßnahme nicht vollzogen wird. Ausnahmen sind aber möglich, wenn die Vorsitzende des Petitionsausschusses grünes Licht gibt – wovon Heberer ausgeht. Obwohl Kommunen an die Stillhalte-Regel eigentlich nicht gebunden sind, erklärte die Stadt, dass der Abriss erst nach einer Landtagsentscheidung, im August, beginnen soll.

Oder der SPD-Kreisverband Mannheim:

“Solange eine Petition anhängig ist, herrscht ein Stillhalteabkommen”, informiert Landtagsabgeordnete Helen Heberer (SPD) den “MM” auf Anfrage. Zunächst gelte dieses Abkommen in Petitionsverfahren zwar zwischen Landtag und Landesbehörden. Kommunen seien als Träger der Planungshoheit nicht daran gebunden, Stiftungen als Bauträger wohl auch nicht. Im Rathaus hat man sich aber dennoch festgelegt, die Bagger erst rollen zu lassen, wenn das Verfahren beendet ist.

Oder aus Drucksache 14 / 928 des Landtags Baden-Württemberg (übrigens ein Antrag der Grünen von Kretchmann, Oelmayer und Fraktion):

Das Petitionsrecht ist im Grundgesetz und in der Landesverfassung als Grundrecht verankert und genießt somit höchsten Verfassungsrang. Um diese Bedeutung zu unterstreichen und um zu verhindern, dass während eines Petitionsverfahrens in der Verwaltung vollendete Tatsachen geschaffen werden, besteht zwischen der Landesregierung und dem Landtag das sogenannte Stillhalteabkommen, wonach während eines Petitionsverfahrens sämtliches Verwaltungshandeln ruht. Von dieser generellen Wirkung wird dann eine Ausnahme gemacht, wenn überwiegend die Interessen der Allgemeinheit oder eines beteiligten Dritten bzw. Vierten einer Verfahrensverzögerung entgegenstehen d. h. für den Vollzug der betreffenden Maßnahme sprechen. In diesem Fall kann der Vorsitzende des Petitionsausschusses „grünes Licht“ an die Behörden erteilen, d. h. sämtliche Verwaltungshandlungen und Entscheidungen sind enthemmt und laufen wie gewohnt weiter. Diese Praxis hat sich bislang bewährt und Einzelfallgerechtigkeit gefördert.

Oder aus der Badischen Zeitung:

[…] Der Landtagsabgeordnete ist selbst Mitglied des Petitionsausschusses und verwies auf ein seit Jahrzehnten in Baden-Württemberg praktiziertes “Stillhalteabkommen”, wonach während eines Petitionsverfahrens keine Fakten durch den Vollzug von Verwaltungsentscheidungen geschaffen werden sollen. Diese Vereinbarung sei zwar keine Rechtspflicht, aber eben doch guter Brauch, betonte Schwehr.

Oder aus Drucksache 15 / 6026 des Landtags Baden-Württemberg:

Die Vorsitzende betonte, dass die Kommunen nicht an das Stillhalteabkommen gebunden seien und die kommunale Selbstverwaltung ein hohes Gut darstelle.

Oder von der Seite der Vorsitzenden des Petitionsausschusses des Landtags Baden-Württemberg, Bea Böhlen (die muss es ja wissen):

Es gibt ein sogenanntes Stillhalteabkommen, das die Regierung mit dem Petitionsausschuss vereinbart hat. Es besagt, dass die Angelegenheit, zu der eine aktuelle Petition vorliegt, nicht weiter vorangetrieben wird, um keine weiteren Fakten zu schaffen und die abschließende Beratung der Petition abzuwarten. Kommunen sind dadurch nicht betroffen, da in keiner Weise in die kommunale Selbstverwaltung eingegriffen werden soll. Die Kommunen werden aber gebeten, sich dem Stillhalteabkommen anzuschließen.

Daraus folgt:

  1. Erstens: Ein Einfrieren von Verfahren (bzw. eine Verzögerung von Verwaltungsakten) gibt es per Absprache zwischen Landesregierung und Landtag. Daraus resultiert, dass eine Kommune davon gar nicht betroffen sein kann, da zwischen Landtag (bei dem die Petition in diesem Fall eingereicht wird) und Kommune gar keine Absprache existiert. Daher heißt es folgerichtig in mehreren gefundenen Artikeln, dass Kommunen nicht an die Stillhalteregel gebunden seien. Sie können aber zunächst freiwillig ebenfalls den Ausgang eines Petitionsverfahrens abwarten, wenn Sie die dazu nötige Freiheit noch haben. Siehe dazu Punkt 3.
  2. Es heißt aber darüber hinaus, dass die von der SWP bezeichnete “Rechtslage” tatsächlich nur in Form einer “Absprache” existiert (in anderen Artikeln “freiwilliges Stillhalteabkommen” oder “informelles Stillhalteabkommen” genannt). Eine “Absprache” oder ein freiwilliges Abkommen ist aber keine Rechtslage, sondern eine rechtlich nicht bindende Vereinbarung (die übrigens in der Tat nicht immer eingehalten wird).
  3. Drittens können derlei “Absprachen” nur dann angewendet werden, wenn keine rechtlich bindenden Tatsachen existieren, die der Anwendung der Absprache im Wege stehen. Genau das ist hier aber der Fall: Es existiert ein rechtskräftiger Bescheid des Regierungspräsidiums (RP) Tübingen, der am 29.05.2015 seine Rechtskraft erlangte und der Stadt Ulm beschied, dass der Abschnitt, in dem Tempo 30 angeordnet werden kann, erheblich zu reduzieren sei. Danach sind sämtliche Schilder, die außerhalb des reduzierten Bereichs liegen, rechtswidrig geworden und abzubauen. Eine reine “Absprache” kann nicht höher als geltendes Recht stehen, und damit ist unsere Aussage, dass die Stadt Ulm einen rechtskräftigen Bescheid ignoriert, unserer Auffassung nach völlig korrekt.
  4. Viertens kann – selbst wenn das Stillhalteabkommen hier anzuwenden wäre – immer dann eine Ausnahme gemacht werden, wenn überwiegend die Interessen der Allgemeinheit oder eines beteiligten Dritten bzw. Vierten einer Verfahrensverzögerung entgegenstehen. Hier stehen die Interessen tausender Kraftfahrer wenigen hunderten Anwohnern und Radfahrern gegenüber. Damit dürfte “die Allgemeinheit” hier eher durch die Kraftfahrer repräsentiert werden und deren Interessen überwiegen. Selbst danach müsste die Beschilderung abgenommen werden.

Eine Petition ist ja auch nichts weiter als ein Bürgerbegehren, also eine simple Bitte eines oder mehrerer Bürger, dieses oder jenes zu tun oder zu lassen. Eine Petition darf zwar theoretisch jeden beliebigen Unsinn fordern (bspw: “Malt alle Bäume blau an!”), aber natürlich niemals gegen geltendes Recht zum Erfolg führen oder dazu mißbraucht werden, geltendes Recht auszuhebeln.

Genau das macht die Stadt Ulm aber unserer Auffassung nach.

Dass es die SWP eigentlich auch besser weiß, beweist ihr eigener Artikel “Petition muss keinen Zeitverlust bedeuten: Landtag bearbeitet den Tiefgaragen-Zuschuss“. Darin heißt es:

Dem Landtag von Baden-Württemberg liegt wie berichtet eine Petition wegen der Zuschüsse zum Tiefgaragenbau vor. Ein Anwohner ist der Ansicht, dass die Unterstützung durch das Land nicht gerechtfertigt ist. Darüber entscheidet nun der Petitionsausschuss. Und das kann dauern – was aber nicht heißt, dass der Bau automatisch verzögert wird.

Eine Petition hat rechtlich keine aufschiebende Wirkung. Allerdings gibt es ein Stillhalteabkommen: So lange nichts entschieden ist, geht nichts. Davon jedoch kann es Ausnahmen geben, wenn das Interesse der Allgemeinheit tangiert ist.

Wobei, hier schreibt die SWP das Gegenteil:

Eine Petition hat in aller Regel aufschiebende Wirkung. Bis der Landtag darüber entschieden hat, dürfen keine vollendeten Tatsachen geschaffen werden.

Bei Betrachtung der Aussagen der SWP im Kontext kann man noch gelten lassen, was sie in den beiden zuletzt zitierten Artikeln schreibt. Rechtlich gesehen, hat eine Petition keine aufschiebende Wirkung. In der Praxis hat sie aber in der Regel aufschiebende Wirkung, weil die Landesregierung und sogar auch oft Kommunen sich eben freiwillig an das Stillhalteabkommen halten. Wie gesagt, wenn sie dazu noch die Freiheit haben, ist das sogar gute demokratische Praxis, keine vollendeten Tatsachen zu schaffen, bevor nicht über das Begehren des Petenten entschieden wurde. Wenn aber bereits in einem Rechtsstreit (und ein Widerspruchsverfahren ist als solches zu sehen, es ist ein sogenanntes Vorverfahren vor einer Klage vor dem Verwaltungsgericht) eine Entscheidung fiel, dann ist diese Freiheit eben nicht mehr gegeben. Wer von den streitenden Parteien nicht mit dem Widerspruchsbescheid einverstanden ist, kann innerhalb der Klagefrist von einem Monat dann gerichtlich dagegen vorgehen. Eine Petition kommt aber dann schon zu spät, um noch rechtlich einwandfrei eingreifen zu können.

Zwei krasse Vergleiche

Nehmen wir zwei krasse Vergleiche, um die Absurdität der angeblichen “Rechtslage” zu verdeutlichen. Zugegeben, sie sind nicht 1:1 übertragbar, aber von der Logik ähnlich gelagert.

Vergleich 1: Für die Erteilung von Baugenehmigungen sind die kreisfreien Kommunen selbst zuständig. Anders als bei der StVO ist die Grundlage sogar “nur” ein Landesgesetz, die Landesbauordnung (LBO).

Jetzt komme eine fiktive “Bürgerinitiative zur Verhinderung aller Neubauten” daher und schreibe eine Petition an den Landtag Baden-Württemberg, mit dem Ziel, künftig keine Neubauten mehr zu gestatten.

Würde die Stadt Ulm, wie die SWP schreibt, einer “Rechtslage” unterliegen, nach der bei Eingang einer Petition bis zur Entscheidung darüber der Status Quo nicht verändert werden dürfe – sprich, keine der Petition entgegengesetzten Verwaltungsakte vollzogen werden dürften – so dürften bis zur Enscheidung über die Petition keinerlei Baugenehmigungen erteilt werden.

Glauben Sie immer noch, dass es eine derartige allgemeine “Rechtslage” gibt? Nein. In Einzelfällen (also eine Petition gegen ein bestimmtes, ganz konkretes Bauvorhaben, bspw. ein Windrad) funktioniert das aber sogar. Das geht allerdings nur, wenn die zuständige Behörde nicht bereits vor Gericht verurteilt wurde, das Bauvorhaben zu genehmigen, also die nötige Freiheit für diese Verzögerung noch existiert.

Vergleich 2: Sie sollen Rundfunkgebühren zahlen (normalerweise haben Sie dazu nicht mal einen Bescheid, sondern nur eine Aufforderung des “Beitragsservice ARD ZDF Deutschlandradio” erhalten – ex GEZ).

Jetzt reichen Sie eine Petition zur Abschaffung der Rundfunkgebühren ein. Glauben Sie im Ernst, dass Sie nun damit rechtlich aufschiebende Wirkung erzielen können und erst einmal nichts zahlen müssen, bis über Ihre Petition entschieden wurde? Ich nicht, aber es wäre mal interessant, wenn es ein paar Leute ausprobieren würden…

Oder wie wäre es dann, wenn man alle 3 Monate eine generelle Petition gegen Tempo 30 einbrächte? Würde das alle derartigen Vorhaben tatsächlich stoppen? Nein.

Die Realität

Wie oben dargestellt, sind nicht immer alle Informationen in einem Zeitungsartikel korrekt. Das gilt für den SWP-Artikel und die behauptete “Rechtslage”, aber kann genauso auch für die von uns zitierten Artikel gelten. Daher haben wir uns auch Rat bei einem Rechtsanwalt eingeholt, und der bestätigt unsere laienhafte Sicht der Dinge: Wenn es einen Bescheid gibt, dann ist dieser für den Beschiedenen ab dem Tage der Rechtskraft bindend. Punkt. “Absprachen” wie freiwillige Stillhalteabkommen gelten dann nicht mehr und haben keine aufschiebende Wirkung. Punkt. So einfach ist das. Weg mit den Schildern!

Etwas zum Nachdenken für die Stadt Ulm, insbesondere Herrn Rivoir und die SPD-Fraktion

Sie nutzen ja, wie in der Presse unumwunden zugegeben wurde, die Petition für Tempo 30 in Ulm-Wiblingen, um den Abbau der Beschilderung zu verzögern. Dass man nicht um einen Abbau herum kommt, scheint Ihnen bewusst zu sein. Es ist beschämend, dass ausgerechnet ein Landtagsabgeordneter, der Herr Rivoir ja auch (noch) ist, das Petitionsrecht mißbraucht, um einem rechtskräftigen Bescheid nicht unmittelbar Folge zu leisten. Gerade dieses Verhalten wurde im Landtag Baden-Württemberg bereits kritisiert. So sagte der (damals) Vorsitzende des Petitionsausschusses, Herr Jörg Döpper, in seinem Bericht vor dem Landtag in der 61. Sitzung vom Mittwoch, 18. Februar 2009, folgendes [1]:

Eine weitere bedenkliche Entwicklung: Das Petitionsrecht wird benutzt, um bestimmte Planungen zu verzögern, zu behindern oder zu verhindern. Die Petenten wollen das sogenannte Stillhalteabkommen ausnutzen. Was ist das Stillhalteabkommen? Um dem Petitionsgrundrecht die größtmögliche Wirkung zu verleihen, haben Landtag und Landesregierung eine Absprache getroffen. Maßnahmen, gegen die sich eine Petition richtet, werden während eines Petitionsverfahrens von der Verwaltung nicht vollzogen (Zwischenruf von Abg. Thomas Oelmayer GRÜNE: In der Regel!) – in der Regel –, bis über die Petition entschieden ist. Diese seit Jahrzehnten bestehende Stillhalteregelung hat sich in der Praxis sehr bewährt und stellt eine wesentliche Säule des Petitionswesens in Baden-Württemberg dar. Daran muss festgehalten werden.

Ob Herr Rivoir damals wohl anwesend war?


Quellen

[1]  Plenarprotokoll 14 / 61: Protokoll über die 61. Sitzung vom 18. Februar 2009, Landtag von Baden-Württemberg – 14. Wahlperiode