Bürgerinitiative Pro Tempo 50 – Gegen Tempo 30

Bürgerinitiative pro Tempo 50 (und gegen Tempo 30)

Wie lange noch?

Anfang Januar 2015 wurde der Widerspruchsbescheid rechtskräftig, der den teilweisen Abbau der Tempo-30-Beschilderung in Ermingen und Eggingen anordnete.

Ende Mai 2015 wurde der Widerspruchsbescheid rechtskräftig, der den teilweisen Abbau der Tempo-30-Beschilderung in Wiblingen anordnete.

Nun ist Ende Oktober. Bald sind 10 Monate verstrichen, in denen Tempo-30-Schilder rechtswidrig in  Ermingen und Eggingen aufgestellt sind, und fünf Monate verstrichen, in denen Tempo-30-Schilder rechtswidrig in Wiblingen aufgestellt sind. Behörden müssen innerhalb von 3 Monaten über einen Widerspruch entscheiden, andernfalls kann man sie wegen Untätigkeit verklagen. Mit einer Petition kann man aber derlei “Geschwindigkeit” offenbar nicht erwarten, denn vom Petitionsausschuss hört und liest man gar nichts…

Und warum stehen die rechtswidrigen Schilder überhaupt noch, wo doch der Widerspruchsbescheid rechtskräftig ist?

Weil die Stadt Ulm sich auf ein Stillhalteabkommen zwischen Landtag/Petitionsausschuss und Landesregierung beruft, nach dem keine Änderungen an einer Verwaltungsanordnung durchgeführt werden, bis über die Petition entschieden wurde. Und hier steht dem Abbau vermeintlich eine Petition der Tempo-50-Gegner im Wege, nicht aber die von uns eingebrachten Gegenpetitionen!

Doch bei näherer Betrachtung ist die Anwendung des Stillhalteabkommens nicht mehr nachvollziehbar:

Erstens sind Kommunen ohnehin nicht daran gebunden, denn das  Stillhalteabkommen wurde ja nur zwischen Landtag/Petitionsausschuss und Landesregierung geschlossen, nicht aber mit der Stadt Ulm, d.h. die Stadt Ulm könnte, wenn sie nur wollte, sofort die fragwürdige Beschilderung entfernen, auch bevor über die Petitionen entschieden wurde.

Zweitens kann von der Anwendung immer dann abgesehen werden, wenn ein überwiegendes öffentliches Interesse der Allgemeinheit vorliegt [1]. Wieso die Partikularinteressen der Anwohner oder die – im Widerspuchsbescheid höchst offiziell festgestellt – rechtswidrige Beschilderung der Stadt Ulm das Interesse der Allgemeinheit der Kraftfahrer übersteigen soll, kann man einfach nicht nachvollziehen. Die Kraftfahrer sind in der Überzahl.

Drittens: Alleine das Einhalten bestehender Gesetze und Verordnungen liegt schon im überwiegenden öffentlichen Interesse der Allgemeinheit, d.h., wenn eine Behörde bereits im Vorverfahren eines Rechtsstreits feststellt, dass etwas unrechtmäßig ist, dann sollte man dieses Unrecht sofort beseitigen und eine rechtskonforme Situation sofort wiederherstellen. Die Allgemeinheit erwartet schließlich, dass Recht, Gesetze und Verordnungen von allen – auch der Stadt Ulm und der Landesregierung – befolgt werden, und nicht wegen der Befindlichkeiten einiger weniger Petenten ignoriert werden.

Viertens stehen die Interessen eines beteiligten Dritten bzw. Vierten einer Verfahrensverzögerung entgegen [2, 3]:

Von dieser generellen Wirkung wird dann eine Ausnahme gemacht, wenn überwiegend die Interessen der Allgemeinheit oder eines beteiligten Dritten bzw. Vierten einer Verfahrensverzögerung entgegenstehen d. h. für den Vollzug der betreffenden Maßnahme sprechen.

Hier sind aber beteiligte Dritte und Vierte betroffen, nämlich Unternehmer, denen hier ganz konkret unnötiger wirtschaftlicher Schaden zugefügt wird, indem sie ihre Angestellten dort länger, als nötig, für langsames Fahren bezahlen müssen.

Bei der Gesamtbetrachtung ist aus unserer Sicht kein Spielraum für die Anwendung des Stillhalteabkommens für die rechtswidrigen Schilder vorhanden. Daher fordern wir die Vorsitzende des Petitionsausschusses, Frau Beate Böhlen (die GRÜNEN) auf, die  Anwendung des Stillhalteabkommens in diesen Fällen auszusetzen. Einen entsprechenden Antrag haben wir am 22.10.2015 zusammen mit einer großen Liste von Unterschriften für unsere Gegenpetition eingereicht.

Quellen

[1] Drucksache 15/5477, S. 3, Abschnitt „Nichtanwendung des Stillhalteabkommens“, Landtag von Baden-Württemberg, 24.07.2014

[2] Drucksache 14 / 928, S. 2, Abschnitt „Begründung“, Landtag von Baden-Württemberg, 14.02.2007

[3] Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart, Az.: 6 K 4319/06 vom 10. Januar 2007