Bürgerinitiative Pro Tempo 50 – Gegen Tempo 30

Bürgerinitiative pro Tempo 50 (und gegen Tempo 30)

Geblitzt in der Frauenstraße (Tempo-30-Zone) in Ulm?

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Dann besteht noch Hoffnung für Sie. Denn diese Tempo-30-Zone widerspricht den Negativvoraussetzungen des § 45 Abs. 1 c StVO: Es gibt verkehrsregelnde Ampelanlagen (Lichtzeichenanlagen, LZA) an Kreuzungen und Einmündungen, Vorfahrtszeichen 306, Fahrstreifenbegrenzungen (Zeichen 295) und Leitlinien (Zeichen 340) dort. Dies alles in für den Autofahrer ein Hinweis, sich nicht in einer Tempo-30-Zone aufzuhalten, da dies dort nicht erlaubt ist!

Doch nicht nur das, die Beschilderung ist suboptimal, so suboptimal, dass Sie gerade als langjähriger Nutzer der Frauenstraße Chancen haben sollten, sich darauf berufen zu können, die Schilder (v.a. von der Neuen Straße her kommend) trotz der gebotenen Sorgfaltspflicht nicht erkannt zu haben. Dass die Beschilderung nicht gut zu lesen ist, haben sogar die Stadträte der Grünen erkannt, und daher in einem Antrag an die Stadtverwaltung eben dies beklagt:

Neben Tempokontrollen schlagen die Grünen auch vor, die Beschilderung “Tempo 30” zu verbessern, weil sie offensichtlich nicht richtig wahrgenommen werde.

Wenn Sie dann noch viele Leute finden, die selbst betroffen sind und ebenfalls die Beschilderung nicht wahrgenommen haben, um so besser. Je mehr Indizien, dass die Beschilderung schlecht ist, um so höhere Chancen haben Sie.

Aber auch sonst können Sie den Anwalt prüfen lassen, ob ein Einspruch Sinn macht. Denn: Gegen genau diese Tempo-30-Zone in der Frauenstraße gibt es ein fristgerecht eingereichtes und noch laufendes Widerspruchsverfahren (das derzeit vom Regierungspräsidium Tübingen nicht bearbeitet wird, weil es zudem eine Petition dagegen gibt), das ggf. die Aufhebung der Zone erwirken könnte. Denkbar wäre demnach, zu beantragen, den Ausgang des Widerspruchsverfahrens abzuwarten, bevor Sie zahlen müssen, denn wie erwähnt, verstößt diese Zone gegen geltendes Recht und damit könnte auch die Geschwindigkeitsbeschränkung und daraus folgende Bußgeldbescheide bzw. Verwarnungen rechtsfehlerhaft sein. Selbst wenn Sie später zahlen müssten, wäre es ein Zwischensieg, nicht sofort zahlen zu müssen.

Daher rate ich dringend, einen geeigneten Anwalt aufzusuchen und diesen auf die Rechtswidrigkeit der Zonen-Anordnung aus o.g. Gründen und das laufende Widerspruchsverfahren hinzuweisen.

Update vom 9.6.2018

Über die Petition ist mittlerweile entschieden [1]: Die Tempo-30-Zone verstößt gegen geltendes Recht. Die Stadt Ulm behauptete aber in mehreren Zeitungsartikeln, dass aufgestellte Verkehrsschilder in jedem Fall zu befolgen seien [2, 3], und daher Buß- und Verwarngelder rechtens seien. Zitat aus [3]:

Vorschnellen Hoffnungen auf eine Erstattung von Bußgeldern erteilt die Stadt einen Dämpfer. Nach geltender Rechtslage ist Verkehrsschildern, so lange sie aufgestellt sind, Folge zu leisten.

Die Aussage des zweiten Satzes ist in dieser allgemeinen Aussage falsch. Korrekt wäre: Nach geltender Rechtslage ist Verkehrsschildern,  so lange sie aufgestellt sind, im Regelfall Folge zu leisten. Es gibt aber auch Situationen, wo das nicht der Fall ist, und zwar wenn die Beschilderung rechtlich unwirksam ist (beispielsweise, weil ein Schild aufgrund von Bewuchs nicht sichtbar ist, ein Urteil dazu ist exemplarisch in [5] zu finden), oder wenn es offenkundig rechtswidrig bzw. unsinnig ist (beispielsweise, wenn eine Sackgasse zur Einbahnstraße erklärt wird und man zwar einfahren, aber nie mehr ausfahren dürfte) – in diesen Fällen wäre ein Schild wegen Nichtigkeit unwirksam und daher unbeachtlich, so jedenfalls meine Verständnis.

Quelle [6] erklärt das so:

Unwirksam ist ein Verwaltungsakt nur, wenn er nichtig ist (§§ 43 Abs. 344 VwVfG). Ein Verwaltungsakt ist nach § 44 Abs. 1 VwVfG nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offenkundig ist, darüber hinaus nur unter den Voraussetzungen des § 44 Abs. 2 VwVfG (vgl. auch OLG Düsseldorf NZV 1991, 204 m.w.N.).

Hier haben wir meiner Meinung nach folgende Situation:

Erstens war die Einrichtung der Tempo -30-Zone bereits offenkundig rechtswidrig. §45 StVO Abs. (1c) ist hier für jeden, der nur des Lesens fähig ist, klar verständlich, es bedarf für dessen Verständnis keinerlei juristischen Sachverstands.

Zweitens wurde nun auch vom Petitionsausschuss bestätigt,  dass der Autofahrer aufgrund der dort vorhandenen Verkehrsanlagen und der Gestaltung der Straße davon ausgehen durfte, sich nicht in einer Zonen-Geschwindigkeitsbeschränkung wie einer Tempo-30-Zone zu befinden. Die Südwestpresse brint das wie folgt auf den Punkt [8]:

„Aufgrund der Beschaffenheit der Straße können Verkehrsteilnehmer davon ausgehen, sich nicht in einer Tempo-30-Zone zu befinden.“, urteilt der Ausschuss.

Damit wird meiner Meinung nach die Nichtigkeit und damit Unwirksamkeit der verkehrsrechtlichen Anordnung bestätigt.

Drittens ist meiner Meinung nach auch die Unwirksamkeit auch objektiv nachvollziehbar empirisch belegt: Laut [3] wurde dort bei einer Geschwindigkeitskontrolle im Minutentakt geblitzt :

Blitzer in der Frauenstraße erwischt Raser im Minutentakt

Das belegt, dass die Autofahrer massenweise nicht erkennen konnten, dass sie sich in einer Tempo-30-Zone befanden. Dies ist auch durch den Antrag der Grünen an die Stadtverwaltung belegt [4]:

Neben Tempokontrollen schlagen die Grünen auch vor, die Beschilderung “Tempo 30” zu verbessern, weil sie offensichtlich nicht richtig wahrgenommen werde.

Das sind Angriffspunkte, die ausreichen sollten, um Bußgeldbescheide und Verwarnungen in bestimmten Fällen juristisch anzufechten. Das allerdings sollte nur ein Rechtsanwalt nach genauer Abwägung aller Sachverhalte tun.

Es kommt nämlich auch noch darauf an, ob man wegen der Ortskenntnis von der Tempo-30-Zone wusste. Kurz nach Einführung der Tempo-30-Zone werden auch eine Menge Ortskundiger auf die Gestaltung der Frauenstraße hereingefallen sein, und nachvollziehbar darlegen können, dass sie davon ausgehen durften, dass die zulässige Höchstgeschwindigkeit 50 km/h betragen hätte, wie in der Vergangenheit auch. Ebenso können sich ortsumkundige Autofahrer wohl darauf berufen. Allerdings wird man einem ortskundigen Autofahrer, spätestens nachdem er einmal dort “geblitzt” wurde, danach vorhalten können, von der Geschwindigkeitsbeschränkung gewusst haben zu müssen.

Es kommt also sehr auf den konkreten Einzelfall an, ob die Einrede der Unwirksamkeit/Nichtigkeit der verkehrsrechtlichen Anordnung vor Gericht gute Chancen hat, oder nicht. Daher ist unbedingt ein Rechtsanwalt zu Rate zu ziehen!

Moralisch hätte die Stadt Ulm die Pflicht, Buß- und Verwarngelder zurück zu zahlen, so finden wir von der Bürgerinitiative Pro Tempo 50, wie auch im Artikel “Zur Frauenstraße in Ulm” dargelegt.

P.S. Quelle [7] legt die Details auch ganz gut dar, ab wann ein Schild nichtig ist.

Quellen

[1] Beschlussempfehlungen des Petitionsausschusses zur Petition Nr. 15/5811, veröffentlicht in Drucksache 16 / 3954 des Landtags von von Baden-Württemberg vom 09.05.2018.

[2] Südwestpresse: Stadt: Mobiler Blitzer in der Frauenstraße ist rechtens. 18.05.2018, http://www.swp.de/ulm/lokales/ulm_neu_ulm/alle-einmuendungen-aus-tempo-30-zonen-15013396.html

[3] Südwestpresse: Blitzer in der Frauenstraße erwischt Raser im Minutentakt. 15.05.2017, http://www.swp.de/ulm/lokales/ulm_neu_ulm/blitzer-in-der-frauenstrasse-14985520.html

[4] Südwestpresse: Grüne wollen Raser in der Frauenstraße bremsen. 08.06.2016, http://www.swp.de/3869886

[5] Oberlandesgericht Hamm, 30.9.2010, A.Z. III-3RBs 336/09

[6] https://blog.burhoff.de/2015/01/eine-verkehrsschild-ist-ein-verkehrssschild-und-es-gilt-basta/

[7] https://www.haufe.de/recht/deutsches-anwalt-office-premium/39-rechtmaessigkeit-des-aufgestellten-verkehrszeichens-b-auch-fehlerhafte-gebots-und-verbotszeichen-sind-grundsaetzlich-zu-beachten-ausnahme-nichtigkeit_idesk_PI17574_HI10868231.html

[8] Südwestpresse: Aus für Tempo 30 in der Frauenstraße? vom 07.06.2018.
https://www.swp.de/suedwesten/staedte/ulm/aus-fuer-tempo-30-in-der-frauenstrasse_-26942564.html

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