Was tönen sie so gerne, die Stadträte und sogar der Oberbürgermeister, wenn es um die Rechtfertigung der Verkehrsüberwachung mit umgangsprachlich “Radarfallen” genannten Geräten geht, die gerne einmal auch dort aufgestellt werden, wo zwar keine echte Gefahrenlage existiert, aber eben eine Menge Autofahrer sich nicht an die Höchstgeschwindigkeit halten: Dann fallen Sätze wie “Man muss sich eben an die Regeln halten, dann hat man nichts zu befüchten”. Schon ist der Geldsegen, der natürlich rein zufällig dort abgeschöpft wird, wo man zuvor selbst unsinnigste Beschränkungen festgelegt hat, vermeintlich gerechtfertigt.
Wie das mit dem “an die Regeln halten” der Stadt Ulm bestellt ist, war ja schon unser großes Thema. Da werden Straßen mit 30 km/h beschränkt, wo dies gar nicht zulässig ist, und Tempo-30-Zonen eingerichtet, die gegen § 45 Abs. 1 c der StVO verstoßen. Ebenso wurde schon ein mobiler Blitzer dabei beobachtet, wie er sein zur Radarfalle gehörendes Fahrzeug im absoluten Halteverbot mit Zusatzschild “Feuerwehreinfahrt” abstellt und damit auch Menschenleben gefährdet (Wiblingen am Kloster) und nun das:
Mitten im Parkverbot, auf einer gezackten Linie, noch dazu auf der Fahrbahn und mitten im Weg der sonst so verhätschelten Radfahrer (denen man für den Rest der gezeigten Straße wo nur möglich extra “Schutzstreifen” genau dort eingerichtet hatte), stellt man die mobile Radarfalle auf (präziser: Geschwindigkeitsüberwachungsanlage, in diesem Fall per Lasertechnik). Parkverbot? Scheiß drauf, wir sind die Stadt Ulm, wir dürfen das, so jedenfalls mein Eindruck!
Ja, und nun erleichert diese Maschine alle jene, die – ob aus Versehen oder nicht – an dieser Stelle die 30 km/h überschreiten, um ihr sauer verdientes Geld, und als Kollateralschaden den ein oder anderen auch um die Fahrerlaubnis und damit seine Arbeitsstelle. Naja, die paar Euro waren es doch wert, jemanden vom Steuerzahler zum Transferempfänger zu machen, wäre ja auch nicht passiert, “hätte er sich an die [hier völlig unsinnigen] Regeln gehalten”.
Zudem gefährdet dieser Bitzer den Verkehr, denn manch einer bremst erst mal ganz überrascht, obwohl er nur 30 fuhr. So mir geschehen, wo der Vordermann zwar ohnehin nur 30 km/h schnell war, aber rein prophylaktisch mal “in die Eisen stieg” und mich als Nachfolger auch zum abrupten Bremsmanöver zwang – auf dem Roller, also ohne ABS. Nur dank vorgeschriebenem Sicherheitsabstand, den ich eingehalten hatte, passierte nichts schlimmeres. Aber, hach ja, der Blitzer dient ja “der Sicherheit”, gell?
Und: Gemäß Regeln in Baden-Württemberg soll nur an objektiven Gefahrenstellen geblitzt werden, dazu zählen Unfallschwerpunkte (wie hier mit sage und Schreibe ziemlich genau Null Unfällen pro Jahr), aber auch anliegende Schulen, Kindergärten und Altenheime. Nichts dergleichen gibt es dort, aber vielleicht sind Tankstellen und Hotels ja mittlerweile auch schützenswerte Einrichtungen, die als “Gefahrenstelle” herhalten können. Mit Abzocke hat das hier sicher nichts zu tun…
Und all das, obwohl die dort angeordneten Tempo 30 ohnehin sehr fragwürdig sind und nur unter “maximaler Ausnutzung des Ermessensspielraums die Voraussetzungen für die Anordnung einer Geschwindigkeitsbeschränkung [angeblich] vorlagen”.
Anhand des Kennzeichens der Anlage kann man aber erkennen, dass es sich bei diesem “Radarfallen”-Anhänger um einen zum Straßenverkehr zugelassenen Anhänger handelt, er also gleichfalls der StVO unterliegt.
Für die Überwachung des fließenden Verkehrs, also das Abstellen dieses Anhängers im Parkverbot über mehrere Tage hinweg, zeichnet sich das Ordnungsamt der Stadt Ulm verwantwortlich. Ein Mitarbeiter desselben ist also hier ein “Parksünder”.
Aber praktischerweise ist ja das Ordnungsamt der Stadt Ulm auch für die Überwachung des ruhenden Verkehrs (z. B. Parksünder, wie eben der Absteller dieses Anhängers) zuständig. Und noch praktischer: Das Ordnungswidrigkeitsrecht gibt der zuständigen Behörde wieder einmal einen “Ermessensspielraum”, zur Anzeige gebrachte Ordnungswidrigkeiten auch mal nicht zu verfolgen, ohne wegen so etwas wie Strafvereitelung sich schuldig zu machen. Immer dann, wenn es Gründe wie “Geringfügigkeit der Schuld” oder “sachliche Gründe” gibt, kann man auf eine Verfolgung der Ordnungswidrigkeit verzichten. Ein sachlicher Grund wäre sicher auch, dass es irgendwie blöd wäre, dem eigenen Mitarbeiter eine Strafe dafür aufzubrummen, dass er seinen Dienst unter Verletzung der Regeln der StVO tut?
Und so gilt wieder einmal: alle sind gleich, nur die Stadt Ulm ist gleicher. Ein tolles Vorbild!