Frauenstraße: Tempo-30-Zone rechtswidrig
Die Mitte Dezember 2015 eingerichtete Tempo-30-Zone in der Frauenstraße in Ulm ist rechtswidrig. Dies entschied der Petitionsausschuss des Landtags von Baden-Württemberg [1].
Bereits im Frühjahr 2016 wurde gegen diese Anordnung ein Widerspruch beim Regierungspräsidium Tübingen und eine Petition beim Landtag eingereicht, in der detailliert begründet wurde, warum die Voraussetzungen für eine Tempo-30-Zone nicht gegeben seien.
Gegen die Einrichtung einer Tempo-30-Zone sprechen die Gestaltung der Frauenstraße als Vorfahrtstraße, vorhandene Ampelanlagen und Fahrstreifenbegrenzungen. Ferner wird vom Grundsatz “rechts vor links”, wie er im Regelfall in Tempo-30-Zonen zu gelten hat, abgewichen.
Der Verkehrsteilnehmer kann daher aufgrund der Beschaffenheit der Straße davon ausgehen, sich nicht in einer Tempo-30-Zone zu befinden.
Dieser Argumentation schloss sich der Petitionsausschuss vollumfänglich an [2].
Insbesondere die Beschaffenheit der Straße, aufgrund derer der Autofahrer davon ausgehen darf, sich nicht in einer Tempo-30-Zone zu befinden, könnte der Stadt Ulm auf die Füße fallen, da dies den Weg frei macht, Rechtsmittel gegen Bußgeldbescheide im Zusammenhang mit einer Geschwindigkeitsüberschreitung in der Tempo-30-Zone der Frauenstraße einzulegen – angefangen vom Anfechten der Bescheide, bis zu Schadenersatzforderungen durch zu Unrecht Geschädigte.
Wir fordern die Stadt Ulm auf, sämtliche Bußgelder zurück zu zahlen, die für Geschwindigkeitsüberschreitungen mit einer gefahrenen Geschwindigkeit bis 50 km/h dort eingenommen wurden. Alle anderen Betroffenen sollen so gestellt werden, wie wenn die zulässige Geschwindigkeit bei 50 km/h gelegen hätte. Geschädigten gegenüber, die durch diese rechtswidrige Geschwindigkeitsbeschränkung mit Punkten oder gar Führerscheinentzug eigentlich zu Unrecht bestraft wurde, schuldet die Stadt Ulm mindestens eine Entschuldigung.
Darüber hinaus fordern wir – nachdem die Stadt Ulm mittlerweile in Wiblingen, Eggingen, Ermingen, Donaustetten, im Lehrer-Tal-Weg und in der Frauenstraße rechtswidrige Anordnungen erlassen hat – dass die Stadt Ulm in Zukunft keinerlei verkehrsrechtliche Anordnungen mehr erlässt, ohne die Rechtmäßigkeit vorher hieb- und stichfest geprüft zu haben.
Quellen
[2] Zitat aus der Beschlussempfehlung [1]: “Die Voraussetzungen für die Anordnung einer zonalen Geschwindigkeitsbeschränkung Zeichen 274.1 StVO Tempo-30-Zone liegen in der Frauenstraße nicht vor. Die Anordnung einer zonalen Geschwindigkeitsbeschränkung darf nur Straßen ohne Lichtzeichen geregelte Kreuzungen, Einmündungen, Fahrstreifenbegrenzungen (Zeichen 295), Leitlinien (Zeichen 340) umfassen und sich nicht auf Vorfahrtsstraßen erstrecken. Durch die Vorgabe, dass Leitlinien und Fahrstreifenbegrenzungen nicht markiert werden dürfen, wird die Markierung von Schutzstreifen, Radfahrstreifen und Bussonderfahrstreifen im Streckenverlauf ausgeschlossen. Das Gleiche gilt für die Signalisierung von Knotenpunkten. Im nördlichen Abschnitt der Frauenstraße (ab Anordnungsbeginn Fahrtrichtung Neutorstraße, also kurz vor der Querung mit der Heimstraße) bis zur Hafengasse liegen die Voraussetzungen für einen verkehrsberuhigten Geschäftsbereich schon mangels überwiegender Aufenthaltsfunktion nicht vor.”